Das Risiko eines Mietausfalls kann in den Betriebskosten umgelegt werden
18Juli
Wenn im Mietvertrag die Umlage der Gebäudeversicherungen auf den Mieter vereinbart wurde, schließt dies auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung enthaltenen und somit mitversicherten Mietausfalls ein. Dieses entspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06. Juni 2018.
Was umfasste die Gebäudeversicherung im vorliegenden Fall?
Im aktuell vorliegenden Fall hatte die Vermieterin eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die zusätzlich finanzielle Schäden durch Mietausfall abdeckt. Im dazu gehörigen Mietvertrag war die Umlage der Gebäudeversicherungen festgelegt. Nun verlangte die Mieterin, dass die Prämie für den Mietausfall aus der Betriebskostenabrechnung heraus gerechnet wird, da sie der Ansicht war, dass sie nicht für das Risiko eines Mietkostenausfalls aufkommen müsse.
Wie begründete der BGH die Entscheidung?
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten für die Gebäudeversicherung vollständig auf die Mieterin umgelegt werden können und dies somit einschließlich der Prämie für den Mietausfall. In der Begründung führte der BGH aus, dass die abgeschlossene Gebäudeversicherung zu den Sachversicherungen zu zählen sei und somit unter die bei der Betriebskostenabrechnung umlagefähigen Kosten fällt. Dagegen würde eine separat abgeschlossene Mietausfall-Versicherung diesen Kriterien nicht entsprechen und wäre demzufolge nicht umlegbar. (Aktenzeichen VIII ZR 38/17)
Viele Vermieter in Deutschland haben bislang keine Mietausfallversicherung abgeschlossen. Wie sieht das bei Ihnen aus? Halten Sie diese Versicherung für sinnvoll und haben Sie dies bereits umgesetzt? Erzählen Sie uns davon auf unserer Facebook-Fanseite.