Hochwasser: Welche Ansprüche haben Mieter bei Unwetterschäden?

04August

Hochwasser: Welche Ansprüche haben Mieter bei Unwetterschäden?

Wir haben es gerade erst in Deutschland erlebt: Die Schäden die durch Hochwasser, Starkregen und andere Unwetter entstehen, betreffen Mieter und Vermieter gleichermaßen. Doch was passiert eigentlich mit einem Mietverhältnis, wenn die Mietwohnung unbewohnbar geworden ist? Wie sollen sich Mieter und Vermieter verhalten?

Wie sind hier Reparaturen, Instandsetzungen und Mietminderung zu berücksichtigen?

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Wasser abpumpen zu lassen und andere Schäden zu beseitigen. Seine Versicherung haftet für mitvermietete Gegenstände (z. B. Teppichböden oder Einbauküchen), für die Gegenstände des Mieters haftet hingegen dessen Hausratversicherung, sofern ein Schutz gegen Elementarschäden vorliegt. Ist die Wohnung nach dem Unwetter zunächst unbewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden. Der Mieter muss dies beim Vermieter anzeigen und ggf. durch Fotos vom Zustand der Wohnung belegen.

Was ist, wenn die Wohnung teilweise oder gänzlich unbewohnbar geworden ist?

Ist das Gebäude derart zerstört, dass es abgerissen werden muss oder langfristig unbewohnbar bleibt, endet das Mietverhältnis. Der Mieter muss keine Miete mehr zahlen, hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm eine Ersatzwohnung stellt. Bei starker Beschädigung des Gebäudes bzw. der Wohnung ist der Vermieter grundsätzlich zur Reparatur verpflichtet. Ist dies jedoch wirtschaftlich unzumutbar, spricht man von einem "Wegfall der Geschäftsgrundlage, die eine Vertragsanpassung erforderlich macht“. Das bedeutet, dass der Mieter entweder eine passende Ersatzwohnung aus dem Wohnungsbestand des Vermieters angeboten bekommt, oder das Mietverhältnis gekündigt werden kann.

 

Hatten Sie selbst schon mal einen erheblichen Unwetterschaden, der Ihre Wohnung oder Ihr Haus unbewohnbar gemacht hat? Erzählen Sie uns gerne von Ihren Erfahrungen auf unserer Facebook-Fanseite.

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