Laub fegen - Muss ein beauftragter Dienstleister kontrolliert werden?
03November
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) müssen dafür sorgen, dass auf dem Grundstück sowie (je nach Gemeinde) auf angrenzenden Gehwegen und Zufahrten der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen wird. Die Arbeiten können sie selbst ausführen oder einen Dienstleister beauftragen. Eine wichtige Neuerung kam mit der WEG-Reform: Denn seit dem 01.12.2020 können WEGs Schadenersatzansprüche nicht mehr auf ihre Verwalter abwälzen.
Die Reform nimmt nun Eigentümer in die Verantwortung
Falls der beauftragte Dienstleister die Straßen und Wege nicht ordentlich oder rechtzeitig fegt oder räumt und jemand verletzt sich, indem er z. B. auf nassem Laub ausrutscht, haftet die Wohneigentümergesellschaft und muss gegebenenfalls Schadenersatz zahlen. Seit der WEG-Reform gilt der Verwalter nur noch als gesetzlicher Vertreter (ausführendes Organ) der WEG und die WEG haftet für die Pflichtverletzungen des Verwalters gegenüber Dritten.
Welche Verkehrssicherungspflicht müssen Eigentümer hierzu beachten?
Wird also ein Dienstleister beauftragt, muss die WEG dessen Arbeit zumindest stichprobenartig kontrollieren. Versäumnisse sollten protokolliert und dem Verwalter mitgeteilt werden, damit bei Wiederholung ein anderer Dienstleister beauftragt werden kann. Laub oder auch Schnee muss an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr gefegt bzw. geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen gilt die Pflicht in der Regel ab 8 Uhr. Detaillierte und individuelle Vorgaben finden sich in den städtischen Satzungen.
War Ihnen diese Änderung der WEG-Reform bereits bekannt gewesen und wie handhaben Sie es seit der Änderung? Fahren Sie stichprobenartig Ihre Liegenschaften ab und prüfen die Durchführung der übertragenen Aufgaben? Oder verlassen Sie sich das ganz auf Ihren Hausverwalter oder auf den Dienstleister? Erzählen Sie uns gerne von Ihrer Vorgehensweise auf unserer Facebook-Fanseite.