Warum sollten Vermieter bei Mietausfall jetzt Grundsteuer-Erlass beantragen?
03März
Diejenigen Vermieter, die im Jahr 2020 unverschuldet einen bestimmten Anteil an Mietausfällen erlitten, können einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Die Anträge dafür können noch bis zum 31. März 2021 gestellt werden, die Frist ist allerdings nicht verlängerbar.
Mit wie viel Grundsteuererlass kann der betroffene Vermieter rechnen?
In der Regel gilt: Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete, erlässt die Kommune dem Vermieter 25 Prozent der Grundsteuer. Sollte vergangenes Jahr gar keine Miete geflossen sein, stehen dem Eigentümer sogar 50 Prozent Nachlass zu. Die Mietausfälle müssen der Stadt oder Gemeinde natürlich plausibel und glaubhaft nachgewiesen werden.
Welche Mietausfälle gelten als "unverschuldet"?
Unverschuldet sind die Ausfälle, wenn sie wegen Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall und Nichtvermietbarkeit entstanden sind. Auch außergewöhnliche Ereignisse wie zum Beispiel Wasserschäden oder ein Wohnungsbrand berechtigen zur Antragsstellung. Vor allem für Betreiber von gewerblichen Räumen wie Ladenlokalen ist es gut möglich, dass aufgrund der Corona-Pandemie eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters entstand, auch dann wäre ein Erlass möglich. Wenn der Vermieter dem Mieter allerdings selbst die Miete gestundet oder erlassen hat, dürfte er hingegen keine Chance auf eine Erstattung der Grundsteuer haben, denn hier hat der Vermieter den Mietausfall selbst zu verantworten. Auch der Verband Haus & Grund Rheinland Westfalen rät dazu, den Antrag jetzt zu stellen, auch in den Fällen, wenn der Mieter aufgrund von Corona zahlungsunfähig ist und ggf. bleibt. Nochmal der wichtige Hinweis auf die Frist: Nach Ablauf des Stichtags 31. März kann der Erlass nicht mehr beantragt werden.
Hatten Sie selbst Mietausfälle von mehr als 50 Prozent im vergangenen Jahr? Teilen Sie uns gerne Ihre Erlebnisse dazu auf unserer Facebook-Fanseite mit.