Muss einer Mieterhöhung grundsätzlich ein Mietspiegel beiliegen?
13Oktober
Wenn ein Vermieter die Zustimmung seines Mieters zu einer Mieterhöhung verlangt und sich dabei auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht, muss der Mietspiegel dem Schreiben nicht grundsätzlich beigefügt werden. Voraussetzung: Der Mietspiegel ist allgemein zugänglich. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Wie sah der hier zu Grunde liegende Fall konkret aus?
Ein Wohnungsmieter erhielt 2018 ein Schreiben seiner Vermieterin, mit dem sie seine Zustimmung für eine Mieterhöhung um 15 Prozent von 490 Euro auf 563,50 Euro monatlich forderte. Hierbei bezog sich die Vermieterin auf den Nürnberger Mietspiegel und bot dem Mieter an, diesen bei ihr einzusehen. Weiterhin begründete sie die Erhöhung mit den im Mietpreisspiegel angegebenen Preisspannen zu Lage, Ausstattung und Baujahr und wie sie daraus Zu- oder Abschläge ermittelt hat.
Als der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, klagte die Vermieterin und scheiterte damit vor dem Amts- und Landgericht. Das Landgericht hielt das Erhöhungsverlangen zusätzlich für formell unwirksam.
Wie beurteilt der BGH den Fall nun endgültig?
Der BGH urteilt, der Mietspiegel müsse dem Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB nicht beigefügt werden, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Dies ist der Fall, wenn er in Ortsnähe beim Vermieter einsehbar ist oder auch gegen eine geringe Gebühr erhältlich ist. Auch formell ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam. Da die Vermieterin konkret benennt, in welchen Kategorien sie Zu- oder Abschläge ermittelt hat, ist dies für den Mieter durch einfache Prozentrechnung nachvollziehbar. (BGH, AZ VIII ZR 167/20)
Fügen Sie als Vermieter Ihren Mieterhöhungsverlangen einen Mietspiegel hinzu, wenn Sie sich auf Vergleichsmieten beziehen? Oder nutzen Sie Staffelmietverträge oder alternative Erhöhungsgrundlagen? Erzählen Sie uns gerne von Ihren persönlichen Vorgehensweisen auf unserer Facebook-Fanseite.