Müssen Mülltonnen vor der Wohnung geduldet werden?
13Juni
Ein Mieter im Erdgeschoss fühlte sich dadurch beeinträchtigt, dass die Vermieterin einer Wohnanlage den Stellplatz der Gemeinschaftsmülltonnen verlegte. Er minderte daraufhin seine Miete – die Entscheidung des Amtsgericht Brandenburg an der Havel folgte prompt.
Was war der Hintergrund des vorliegenden Falles?
Die Vermieterin einer Wohnanlage verlegte den Stellplatz der Gemeinschaftstonnen, damit die Mülltonnen für alle Mieter besser erreichbar sind. Einer der Bewohner war damit nicht einverstanden, da seine Wohnung nur zehn Meter vom neuen Stellplatz entfernt liegt. Nun fühlte er sich durch die Tonnen beeinträchtigt und minderte seine Bruttomiete um zehn Prozent. Da die Vermieterin den Mangel nicht erkannte, klagte sie.
Gab es hier tatsächlich ein Recht auf Mietminderung?
Die Vermieterin bekam Recht. Laut Amtsgericht gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnanlage, einen zumutbaren Platz zum Aufstellen der Mülltonnen auszuwählen. Die Geräusche, die durch das Öffnen und Schließen der Tonnen entstehen, optische Beeinträchtigungen sowie gewisse Geruchsbelästigungen gehören zum üblichen Lebensrisiko von jemandem, der in einer größeren Wohnanlage eine Erdgeschosswohnung bezieht. Diese unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit rechtfertigt keine Kürzung der Miete. (Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Aktenzeichen 31 C 156/16)
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