Was müssen Vermieter beim Tod eines Mieters beachten?
06Februar
Das Mietverhältnis endet mit dem Tod eines Mieters nicht automatisch. Je nach Situation, steht der Vermieter vor einigen offenen Fragen und Herausforderungen.
Was ist zu beachten bei weiteren, im Haushalt lebenden Personen?
Wenn der Verstorbene als einzige Person im Mietvertrag steht, können andere, im Haushalt lebende Personen, den Vertrag übernehmen. Diese „eintrittsberechtigten“ Personen können vom Vermieter nur „aus wichtigen Gründen“, zum Beispiel finanzielle Unzuverlässigkeit, außerordentlich gekündigt werden. Stehen hingegen weitere Personen im Mietvertrag, sind diese ab sofort die Mieter, sofern sie nicht Gegenteiliges erklären.
Wie ist die Situation beim allein lebenden Mieter?
Wenn der Mieter allein gelebt hat, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Für die Erben gelten hier die gleichen Konditionen wie für den Altmieter. Jedoch kann hier der Vermieter eine Kaution verlangen, auch wenn der Verstorbene keine zahlen musste. Auch kann der Vermieter das Mietverhältnis mit den Erben kündigen, natürlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
Wenn das Erbe ausgeschlagen wird oder es gar keine Erben gibt, sollte der Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft für Kündigung und Räumung beantragen. Die Kosten dafür werden aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt oder vom Staat getragen.
Hatten Sie selbst schon mal so einen Fall? Wie sind Sie damit umgegangen? Schildern Sie uns gerne Ihre Erfahrungen dazu auf unserer Facebook-Fanseite.