Trotz Corona muss der Eigentümer Sachverständigen dulden
19August
Im aktuellen Fall sollte ein gerichtlicher Sachverständiger Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft feststellen. Ein Ortstermin wurde hierzu vereinbart. Jedoch lehnte eine der Parteien dies aus Angst vor einer Corona-Ansteckung ab. Daraufhin urteilte das Landgericht Saarbrücken, dass der Termin stattfindet und verwies hierzu auf diverse Schutzmöglichkeiten.
Wie ist mit solchen Terminen umzugehen?
Das Gericht urteilte, dass allein die Furcht vor einer Ansteckung nicht ausreicht, um einen Ortstermin abzusagen oder zu verlegen.
Sofern der nötige Infektionsschutz durch den Sachverständigen sichergestellt wird, sind auch Termine mit fünf oder mehr Personen möglich. In diesem Fall hat der Sachverständige entsprechende Schutzmaßnahmen, wie bspw. die Einhaltung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots zu ergreifen.
Hat eine Partei trotz dieser Maßnahmen Sorge sich anzustecken, könne sie bei dem Termin eine FFP2-Maske tragen oder sich durch eine geeignete Person vertreten lassen, so das Gericht. (LG Saarbrücken 15 OH 61/19)
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