Tauben füttern verboten
28September
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in München verlangte von einem Eigentümer, dass er das Füttern der Tauben auf seinem Balkon unterlässt. Dieser hatte auf seinem Balkon diverse Futter- und Wasserstellen bereitgestellt, sodass sich täglich zahlreiche Tauben dort aufhielten. Die WEG klagte auf Unterlassung, da der Eigentümer dieser Aufforderung nicht nachkam.
Ein Verstoß gegen die Hausordnung
In der Hausordnung der WEG ist festgelegt, dass „das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus“ nicht gestattet ist. Hinzu kommt, dass das Hausdach und der Balkon bereits massiv durch den Taubenkot verschmutzt waren. Die anderen Mitglieder der WEG fürchteten zudem ein Gesundheitsrisiko, da der Taubenkot ein Überträger von Krankheiten und Keimen ist.
Ergebnis: Die Unterlassungsklage hat Erfolg
Schließlich entschied das Amtsgericht München, dass der Eigentümer die Fütterung der Tauben einstellen muss (AZ 485 C 5977/15 WEG).
Der Eigentümer verletzt durch das Anlocken der Tauben in unkontrollierbarer Anzahl das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG und verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt München. Außerdem betonte das Gericht, dass die Verschmutzung des Gemeinschaftseigentums und die Gesundheitsgefährdung der anderen Eigentümer schwer genug wiegt, um ein klares Verbot auszusprechen.