Achtung! Nachbar darf nicht mit der Überwachungskamera gefilmt werden!
27Juni
Das Amtsgericht München hat entschieden: Eine installierte Überwachungskamera darf nicht auf das Nachbargrundstück gerichtet werden, auch dann nicht, wenn sie dort gar nichts aufzeichnet.
Was war der Hintergrund des Verfahrens?
Auf seinem Grundstück hatte der Nachbar des Klägers eine Kamera installiert, die bei Bewegungen auf dem eigenen Grundstück automatisch Fotos erstellt. Die Kamera wurde so eingestellt, dass sie zwar das Nachbargrundstück mit erfasst, aber auf dortige Bewegungen nicht reagiert. Es war deshalb theoretisch möglich, dass der Kläger zufällig auf Aufnahmen zu sehen sein könnte. Somit fühlte sich der Kläger überwacht und führte an, dass die Kamera problemlos an anderer Stelle befestigt werden könnte, ohne dabei sein Grundstück zu überwachen.
Wie urteilte das Amtsgericht in diesem Fall?
Dem Kläger wurde von der Richterin hier Recht gegeben: „[…] bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden." Weiter führte das Gericht aus, dass selbst, wenn unklar sei, ob der Kläger überhaupt fotografiert oder gefilmt wird, durch die Platzierung der Kamera eine Verdachtssituation bestehe, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einschränkt. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 172 C 14702/17)
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht bei der Installation Ihrer Überwachungskameras, oder gar als betroffener Nachbar?
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