Der BGH hat entschieden: Die Miete darf später gezahlt werden
04Januar
Bisher war es üblich, dass die Miete spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats auf dem Konto des Vermieters sein muss.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass es ausreicht, wenn Mieter die Miete am dritten Werktag überweisen.
Die Kündigung war unwirksam
Im verhandelten Fall hatte eine Vermieterin ihren Mietern gekündigt, da die Zahlungen drei Monate in Folge erst kurz nach dem dritten Werktag auf ihrem Konto eingegangen sind. Im Mietvertrag hatte sie jedoch in einer Klausel festgelegt, dass die Miete rechtzeitig am dritten Werktag auf ihrem Konto eingehen müsse und die Nichteinhaltung einen Kündigungsgrund darstelle.
Die Rechtzeitigkeitsklauseln sind unwirksam
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass derartige Rechtzeitigkeitsklauseln unwirksam sind, da sie eine unangemessene Beeinträchtigung der Mieter darstellen. Bspw. könnten Mieter nicht für Zahlungsverzögerungen, die durch die Bank verursacht werden, verantwortlich gemacht werden. Daher ist der Zeitpunkt der Überweisung maßgeblich (Aktenzeichen: VIII ZR 222/15).
Weiteres Wissenswertes zum Urteil
Es gilt: Bei der Berechnung des dritten Werktages werden Samstage nicht mitgezählt, da sie keine Bankarbeitstage sind.
Achtung: Das aktuelle Urteil hat außerdem keinen Einfluss auf Rechtzeitigkeitsklauseln in Mietverträgen für Geschäftsräume.
Hier gilt es, weiterhin pünktlich zu zahlen.