#Mietrecht #Mieterhöhung - Drei vorbehaltlose Zahlungen gelten als Zustimmung
28Februar
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde von Lukas Siebenkotten, dem Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), wie folgt zusammen gefasst: „Wer dreimal die erhöhte Miete zahlt, hat der Mieterhöhung zugestimmt“.
Muss der Mieter der Erhöhung also nicht zwingend schriftlich zustimmen?
Die Miete wurde im vorliegenden Fall zum 1. Februar um 47 Euro auf 432 Euro erhöht und dem Schreiben an den Mieter eine schriftliche Zustimmungserklärung beigelegt. Zwar ignorierte der Mieter das Formular, er zahlte jedoch im Februar, März und April die erhöhte Miete. Der Vermieter reichte trotzdem Klage ein, denn er bestand auf die schriftliche Zustimmung.
Nunmehr wurde in allen Instanzen die Klage abgewiesen. Zudem muss der Vermieter die Gerichtskosten tragen. In der zuletzt verhandelten Instanz begründete der BGH das Urteil damit, dass der Mieter durch sein Verhalten der Mieterhöhung konkludent, also durch schlüssiges Verhalten zugestimmt habe. Daher könne der Vermieter eine schriftliche Erklärung nicht zwingend verlangen, da das Gesetz keine solche Formvorschrift vorsieht. Indem der Mieter die erhöhte Miete vorbehaltlos bezahlt hat, hat er der Erhöhung entsprechend zugestimmt. (Aktenzeichen: BGH VIII ZB 74/16)
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