Der Mietverwalter muss den Mietrückstand zeitnah melden
31Mai
Sobald ein Mieter im Mietrückstand ist, muss der Mietverwalter dies dem Vermieter zeitnah melden und gegebenenfalls die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er schadenersatzpflichtig werden.
Der Mietverwalter informierte den Vermieter zu spät
Der Vermieter einer Eigentumswohnung verlangte im vorliegenden Fall vom Verwalter Schadenersatz, da dieser die Kündigung zu spät ausgesprochen hatte. Die Mieterin zahlte bereits seit Januar 2014 keine Mieter mehr. Der Verwalter mahnte zwar erfolglos, sprach jedoch erst im Februar 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses aus. Erst im November 2014 informierte er den Vermieter über die Zahlungsrückstände. Nach der ausgesprochenen Kündigung zog die Mieterin sofort aus und eröffnete ein Insolvenzverfahren.
Das Landgericht Berlin entschied zugunsten des Vermieters
Das LG Berlin gab dem Vermieter Recht: Der Verwalter muss ihm die Mieten von März 2014 bis Februar 2015 ersetzen – denn bei einer sofort ausgesprochenen Kündigung wären diese Mieten erst gar nicht aufgelaufen. Außerdem forderte der Vermieter das gezahlte Verwalterhonorar vom Mietverwalter zurück, dies sprach ihm das Gericht jedoch nicht zu (LG Berlin, Urteil v. 21.4.2016, 9 O 345/15).