Mieter muss Techniker zur Rauchmelderprüfung hereinlassen

01November

Mieter muss Techniker zur Rauchmelderprüfung hereinlassen

Bereits vor über 10 Jahren wurden die ersten Pflicht-Rauchmelder installiert, nun müssen die Wartungen durchgeführt werden. Naturgemäß möchten die Vermieter nun den Zustand der Rauchmelder kontrollieren, Batterien austauschen und natürlich auch wissen, ob ihre Mieter die Rauchmelder ordnungsgemäß an der Decke hängen haben. Schließlich ist nur bei ordnungsgemäßem Einsatz der Rauchmelder die Sicherheit im Haus gewährleistet. Im vorliegenden Fall weigerte sich ein Mieter jedoch, den Techniker hineinzulassen.

 

Der Vermieter muss die Kontrolle ankündigen

Als einer der Mieter eine Rauchmelderprüfung durch einen Techniker verweigerte, zog die Wohnungsgesellschaft vor Gericht und bekam Recht. Denn das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass die Duldung einer solchen Kontrolle eine Nebenpflicht des Mietvertrags darstellt. Zu beachten ist hier für den Vermieter: Er muss die Kontrolle mindestens zwei Wochen vorher durch einen Brief oder Aushang im Treppenhaus ankündigen. Auch muss die Kontrolle zu einer angemessenen Tageszeit stattfinden. Als „angemessen“ befand das Gericht werktags zwischen 8 und 18 Uhr. Sollte der Mieter sich auch dann weigern, den Techniker hereinzulassen, droht ihm ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft. (Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main – Aktenzeichen 33 C 1093/17)

 

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