Muss der Vermieter einen Türspion dulden?
28November
Wenn sich ein Mieter einen Türspion einbauen lässt, muss der Vermieter dies während der Dauer des Mietverhältnisses dulden. Der Mieter ist allerdings verpflichtet, bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, dies muss notfalls durch Auswechseln des Türblattes geschehen.
Worin sieht die Vermieterin im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung?
Als die Vermieterin den Türspion entdeckte, forderte sie den Mieter zum sofortigen Rückbau auf. Ihrer Ansicht nach war das Türblatt durch den Türspion teilweise zerstört und die Türe in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt. Für die Vermieterin stellte der eigenmächtige Einbau des Türspions eine unerlaubte bauliche Maßnahme und somit eine Pflichtverletzung des Mieters dar.
Der Mieter hingegen rechtfertigte den Einbau mit seinem Sicherheitsbedürfnis. Da die Zahl der Wohnungseinbrüche gestiegen sei, möchte er sich schützen, so seine Argumentation. Alternativ einen digitalen Türspion zu verwenden, schloss der Mieter für sich aus.
Wie entschied das Gericht hier?
Das Amtsgericht Meißen entschied hier, dass der Einbau eines Türspions zum „vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache" gehöre und somit vom Vermieter zu dulden sei. Die Baumaßnahmen seien zu gering, als dass sie einer Zustimmung bedürfen. Endet das Mietverhältnis, muss der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, gegebenenfalls durch den Austausch des Türblattes.
(AG Meißen, Aktenzeichen 112 C 353/17)
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