Gibt es einen Kostenersatz für Wohnungseigentümer, die eigenmächtig Gemeinschaftseigentum instandsetzen?
18September
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über Sanierungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum entscheidet, so trägt die Gemeinschaft auch die Kosten. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Eigentümer eigenmächtig saniert, denn dann kann er die Kosten nicht nachträglich von der Gemeinschaft einfordern, so das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH).
Was hatte der Eigentümer in diesem Fall erneuert?
Im vorliegenden Fall ging ein Eigentümer irrtümlich davon aus, dass die Fenster seiner Wohnung ihm gehören und gab die Erneuerung eigenmächtig in Auftrag. Als er später seinen Irrtum erkannte, forderte er die Kosten von der Gemeinschaft zurück. Da es sich bei den Fenstern eines Mehrfamilienhauses um Gemeinschaftseigentum der WEG handelt, hätte der Austausch der Fenster jedoch vorher in einer Eigentümerversammlung beschlossen werden müssen.
Wie urteilte der BGH?
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Gemeinschaft nicht zahlen muss und begründete sein Urteil damit, dass die Gemeinschaft vor unerwarteten Forderungen geschützt werden muss. Instandsetzungen und Sanierungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums müssen vorab auch gemeinschaftlich beschlossen werden. Die bloße Tatsache, dass der Eigentümer nicht wusste, dass er die Kosten nicht allein tragen muss, spielt keine Rolle. Anders sieht es aus, wenn das Gebäude vor unmittelbar drohendem Schaden geschützt werden muss. Wird bspw. bei einem Unwetter das Dach abgedeckt, darf sofort der Notdienst gerufen werden. [Aktenzeichen V ZR 254/17]
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