Es ist endgültig beschlossen: Berufszulassung für Immobilienverwalter
29November
Ab August 2018 tritt der Gesetzentwurf für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler nun in Kraft. Statt des anfänglich diskutierten, einmaligen Sachkundenachweises wird nun eine Fortbildungspflicht eingeführt. Diejenigen Immobilienverwalter, die zu diesem Zeitpunkt bereits tätig sind, haben im Anschluss noch 6 Monate Zeit, um die Auflagen zu erfüllen.
Wohnimmobilienverwalter benötigen künftig eine Erlaubnis
Nun müssen gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien erstmals eine Erlaubnispflicht nach dem neuen § 34c der Gewerbeordnung nachweisen. Diese Erlaubnispflicht betrifft alle WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter dem Begriff „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst. Für die Erteilung einer Erlaubnis ist es Voraussetzung, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.
Die Fortbildungspflicht in Zahlen
Wohnimmobilienverwalter und auch Makler müssen zukünftig regelmäßige Fortbildungen belegen. Dass heisst, sie müssen 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren verpflichtend nachweisen. Weniger kann mit Bußgeldern geahndet werden. So soll sichergestellt werden, dass sie ihr Fachwissen aktuell halten.
Es gibt aber auch Kritik am Modell
Den bereits berufstätigen Immobilienverwaltern und -Maklern steht eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019 zu. Sowohl der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV), als auch der Immobilienverband IVD kündigten an, in der kommenden Legislaturperiode auf den ursprünglich vorgeschlagenen Sachkundenachweis zu drängen.