Eine Mieterhöhung ist nicht möglich, wenn ein neuer Fahrstuhl keinen Gebrauchsvorteil bietet

22November

Eine Mieterhöhung ist nicht möglich, wenn ein neuer Fahrstuhl keinen Gebrauchsvorteil bietet

Das Landgericht Berlin hat beschlossenen, dass wenn der Einbau eines Fahrstuhls für einzelne Mieter keinen Gebrauchsvorteil bringt, deren Miete auch nicht wegen der Modernisierungsmaßnahme erhöht werden darf. Die gegen die Mieterhöhung klagende Mieterin bekam somit Recht.

 

Die Begründung des Landgericht Berlin:

Der neue Fahrstuhl hält nicht auf dem Stockwerk, auf dem die Mieterin wohnt. Ebenfalls hält er nicht im Keller des Mietshauses, weshalb sich nach Meinung des Richters keinerlei Gebrauchsvorteil für die Mieterin ergibt. Sachlage vor Ort: Die Mieterin wohnt im 1. Obergeschoss, der Fahrstuhl hält jedoch nur zwischen der ersten und der zweiten Etage. Die Mieterin muss also weiterhin einige Treppenstufen überwinden, um ihre Wohnung zu erreichen. Somit wird auch keine Barrierefreiheit erzielt, die ebenfalls eine Mieterhöhung rechtfertigen könnte. Die Erhöhung ist in diesem Fall daher ungültig und die Vermieterin muss die bisher gezahlten Erhöhungsbeträge zurückerstatten.

Was können Gründe für Modernisierungsmieterhöhungen sein?

Um eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen durchzusetzen, sollte entweder der der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht werden, oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden. Dies kann bspw. durch Schallschutz, eine optimierte Energieversorgung sowie durch neue Grünanlagen oder das Anlegen eines Kinderspielplatzes geschehen.

Urteil: LG Berlin, Datum: 16.5.2017, Aktenzeichen: 67 S 81/17

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