Achtung, Hauskäufer: Der Eigentumsübergang ist sofort dem Bezirksschornsteinfeger zu melden!
14März
Natürlich muss eine Menge Papierkram erledigt werden, wenn man ein Haus kauft. Da kann man durchaus auch schnell mal den Kopf verlieren. Daher wurde vom Gesetzgeber bereits Mitte des Jahres 2017 eine Regelung eingeführt, die bislang nur wenig bekannt ist: Der neue Eigentümer eines Gebäudes unterliegt einer unverzüglichen Meldepflicht beim Bezirksschornsteinfeger!
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht?
Durch die Regelung aus § 1, Abs. 2, S. 2 des SchfHwG (Schornsteinfegerhandwerk) hat der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes die Verpflichtung, seinen Namen sowie seine Anschrift dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach Eigentumsübergang mitzuteilen. Wahlweise kann dies schriftlich oder elektronisch geschehen. Wird diese Mitteilungspflicht versäumt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Hat der Notar eine Informationspflicht hierzu?
Weder hat der Notar die Verpflichtung, die Anzeigepflicht zu erfüllen, noch muss er auf diese Regelung hinweisen. Im Fall des eigenen Versäumnis kann der Notar daher nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Haben Sie nach dem Kauf einer Immobilie an diese Regelung gedacht? Kannten Sie diese Regelung überhaupt schon? Erzählen Sie uns gerne davon auf unserer Facebook-Fanseite.