WEG-Urteil zum Thema: Einfahrt ist kein Parkplatz
21März
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) parkten gelegentlich Fahrzeuge der Bewohner und Besucher einer Wohnung in der gemeinsamen Einfahrt. Sie zogen damit den Unmut der anderen Mitglieder auf sich. Das Landesgericht Dortmund entschied sich in seinem Urteil für einen Mittelweg.
Ist das Parken in diesem Fall unzulässig?
Hier hatte die Unterlassungsklage der WEG-Mitglieder nur teilweise Erfolg, denn die Einfahrt darf befahren werden und Fahrzeuge dürfen dort zum kurzfristigen Be- und Entladen abgestellt werden. Jedoch ist das reine Parken auf der Fläche unzulässig. Die Begründung: "Wenn jedes Mitglied die Fläche kurzzeitig befahren und zum Be- und Entladen nutzen kann, ist der gleichberechtigte Gebrauch gewährleistet. Erst, wenn ein Bewohner die Fläche länger blockiert, liegt eine Ungleichbehandlung vor."
Warum ist hierzu die Wortwahl in der Teilungserklärung wichtig?
Wenn das Befahren der Fläche generell unzulässig sein sollte, müsste sie in der Teilungserklärung der WEG als „Zuwegung“ oder „Zugang“ bezeichnet werden; das Wort „Einfahrt“ zeigt jedoch, dass ein Befahren zulässig sein soll. Da in diesem Fall keine ausgewiesenen Stellplätze vorhanden sind, schlussfolgert das Landesgericht, dass das Parken nicht vorgesehen ist. (LG Dortmund, Aktenzeichen 1 S 357/16)
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