Das Putzen der Fenster ist Mietersache
16Oktober
Für die Reinigung ihrer Fenster sind Mieter selbst verantwortlich und zwar auch dann, wenn es sich dabei um schwer zugängliche Fensterfassaden handelt. Notfalls müssten Mieter hierzu eine Fachfirma beauftragen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Was verlangten die Mieter im vorliegenden Fall?
Die Bewohner eines ehemaligen Fabrikgebäudes mit großer Fensterfront, die sich größtenteils nicht öffnen lässt, waren im vorliegenden Fall unzufrieden mit der Reinigung der Fenster. Die Vermieterin ließ die Fensterfassade hier zweimal jährlich auf eigene Kosten reinigen und dies wurde von einer Fachfirma vorgenommen. Jedoch forderten die Mieter eine mindestens vierteljährliche Reinigung, da die Fensterfront witterungsbedingt sehr schnell verschmutzt und dies den Wohnwert mindere.
Gehören diese Reinigungsmaßnahmen zu den Instandhaltungspflichten eines Vermieters?
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Mieter grundsätzlich selbst für die Reinigung der Fenster verantwortlich sind, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in gereinigtem Zustand. Bloße Reinigungsmaßnahmen sind demnach kein Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht. Sind Fenster oder Teile davon nur schwer zugänglich, kann der Mieter sich auf eigene Kosten professioneller Hilfe bedienen.
(BGH, Aktenzeichen VIII ZR 188/16)
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