#Gartenpflege #Mietvertrag - Bei der Formulierung vorsichtig sein

12Juli

#Gartenpflege  #Mietvertrag - Bei der Formulierung vorsichtig sein

Wenn im Mietvertrag steht, dass der Mieter die Gartenpflege übernehmen muss, hat dieser lediglich einfache Arbeiten wie das Rasenmähen oder die Entfernung von Unkraut zu erledigen. Demnach ist der Vermieter für die Ausführung „übergeordneter Arbeiten“ selbst verantwortlich.

 

Der Fall: Mieter verweigert Baumschnitt

Ein Vermieter verlangte in einem aktuellen Fall, dass sein Mieter auch die Bäume und Sträucher schneiden soll, da der Garten zu verwildern drohte. Nachdem der Mieter dies verweigerte, beauftragte der Vermieter einen Gartenbaubetrieb für die Arbeiten und verlangte die Rechnungskosten in Höhe von etwa 1.300 Euro vom Mieter zurück.

 

Ergebnis: Die Klage wurde abgewiesen

Die Klage des Vermieters wurde vom Amtsgericht Würzburg abgewiesen. Begründung: Nur die Formulierung „Gartenpflege übernimmt der Mieter“ umfasst lediglich einfache Pflegearbeiten sowie das Entfernen von Laub. Sogenannte übergeordnete Arbeiten, wie der Schnitt von Hecken, Sträuchern oder Bäumen sind davon ausgenommen. Ab wann ein Garten verwildert, läge zudem im Auge des Betrachters und wurde nicht weiter definiert.

Unser Tipp:

Verwenden Sie rechtlich sichere Mietverträge in aktuellster Form, bspw. vom Fachanwalt für Mietrecht oder von darauf spezialisierten Verlagen wie bspw. Haus & Grund. Hier sind Sie als Vermieter auf der sicheren Seite, dass geprüfte und praxiserprobte Formulierungen enthalten sind.

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