Kann die nicht genehmigte Untervermietung eine Kündigung rechtfertigen?
11August
In beliebten Städten können hohe Nebeneinkünfte erzielt werden, wenn man seine Wohnung an Touristen untervermietet. Doch Achtung: Mieter, die ihren Wohnraum untervermieten, ohne den Eigentümer zu informieren, riskieren die (fristlose) Kündigung.
Wie sah die Vermietung im vorliegenden Fall aus?
Die Mieterin einer 5-Zimmer-Wohnung in Berlin vermietete eines der Zimmer regelmäßig über ein Internetportal an Touristen. Als die Vermieter davon erfuhren, baten sie eine Freundin, dieses Zimmer zu buchen und sprachen im Anschluss eine Abmahnung aus. Die Mieterin löschte daraufhin ihr Profil auf der Vermittlungsplattform, vermietete das Zimmer jedoch weiterhin. Dies erfuhren die Vermieter, da die Mieterin der Freundin eine Telefonnummer gab, falls diese weitere potenzielle Untermieter kennt. Ein weiterer „Tourist“ mietete die Wohnung daraufhin im Auftrag der Vermieter. Nachdem auch dieser abgereist war, sprachen die Vermieter die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.
Wie entschied das Landgericht Berlin hier?
Das Landgericht Berlin entschied in der Berufungsinstanz, dass den Vermietern ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Zumindest die hilfsweise ordentliche Kündigung sei nach § 573 BGB wirksam. Die unerlaubte Untervermietung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Die „detektivischen Ermittlungen“ der Vermieter seien grundsätzlich zulässig, da sich die Personen, die die Mieterin beherbergt hat, dort mit Wissen und in Anwesenheit der Beklagten aufgehalten haben, ohne weitere Ermittlungen anzustellen oder in ihre Grundrechte einzugreifen. (LG Berlin Aktenzeichen 63 S 309/19)
Haben Sie als Vermieter auch schon mal von einer Untervermietung durch Ihren Mieter erfahren und daraufhin die Kündigung ausgesprochen? Erzählen Sie uns gerne von Ihren Erfahrungen auf unserer Facebook-Fanseite.