Die Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler wird konkretisiert

07November

Die Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler wird konkretisiert

Am 1. August 2018 wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler die Fortbildungspflicht für diese Berufsgruppen eingeführt. Seitdem sind 20 Stunden in drei Jahren Pflicht. Jedoch sorgte die bisherige Formulierung für Unklarheiten, nun wird nachgebessert.

Welche Unklarheiten mussten beseitigt werden?
Die neuen Gesetzesregelungen sind in der Gewerbeordnung (GewO, § 34c Abs. 2a) verankert. Nun soll an dieser Stelle eine Anpassung erfolgen, die den Fortbildungszeitraum genauer definiert. Hierbei wird nun klargestellt, dass es sich bei dem dreijährigen Weiterbildungszeitraum um Kalenderjahre handeln soll.

Der Zeitraum soll ab dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem die Gewerbeerlaubnis erteilt, beziehungsweise weiterbildungspflichtige Angestellte ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Die Nachweise darüber müssen der zuständigen Behörde unaufgefordert vorgelegt werden und dies soll spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres geschehen. Konkret bedeutet das: Erstmalig werden diese Nachweise zum 31. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 fällig. Der Bundestag hat den Änderungen bereits zugestimmt. Voraussichtlich erfolgt die abschließende Entscheidung durch den Bundesrat noch in diesem Monat.

 

Welche Meinung haben Sie zu den gesetzlich festgelegten Fortbildungspflichten von Maklern und Hausverwaltern? Längst überfällig? Sinnvoll oder nicht? Reichen die geplanten Maßnahmen aus, um die Qualität der Dienstleistungen langfristig anzuheben und die "schwarzen Schafe" dieser Berufsgruppen auszusortieren? Schildern Sie uns gerne Ihre Ansichten dazu auf unserer Facebook-Fanseite.

 

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